Satzung

Satzung

des Vereins „Helf-Angels Nachbarschaftshilfe Maifeld" in Polch

Stand 23.03.2026

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Helf-Angels Nachbarschaftshilfe Maifeld"
  2. Der Sitz des Vereins ist Polch.
  3. Er ist beim Amtsgericht Koblenz in das Vereinsregister unter der Nr. 21927 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Aufgabe, Zweck, Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung bedürftiger Menschen und Hilfeleistungen in Notsituationen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung im Bereich der Verbandsgemeinde Maifeld sowie angrenzender Gemeinden.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Verteilung von Lebensmitteln, Mahlzeiten, Kleidung und Gegenständen des täglichen Gebrauchs an Bedürftige im Sinne von § 2 (2).
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Der Satzungszweck soll durch Eigenleistung der Mitglieder, durch Mitgliedsbeiträge, sowie durch Zuschüsse und Sach- und Geldspenden Dritter erfüllt werden.



§ 3 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können als Mitglieder natürliche und juristische Personen angehören.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung (Beitrittserklärung) erworben. Über die Annahme dieser Erklärung entscheidet der Vorstand. Die Erklärung der Mitgliedschaft kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen werden.
  3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  4. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag), dessen Höhe und Zahlungsweise in der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt:
  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.
  • beim Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  • durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

     6. Voraussetzungen für den Ausschluss eines Mitglieds sind:

  • Vereinsschädigendes Verhalten des Mitglieds oder
  • beharrliche Weigerung der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder
  • schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung

     7. Dem Mitglied ist vor einem Ausschluss die Möglichkeit einer Anhörung in der Mitgliederversammlung zu                          gewähren.



§ 4 Organe

  1. Organe des Vereins sind
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung



§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  • dem Vorsitzenden,
  • dem Stellvertreter,
  • dem Schriftführer,
  • dem stellvertretenden Schriftführer,
  • dem Kassenverwalter,
  • dem stellvertretenden Kassenverwalter,
  • sowie drei Beisitzern.

     2. Der Vorstand

  • leitet und überwacht die Tätigkeit des Vereins,
  • beruft Mitgliederversammlungen ein und bereitet sie vor,
  • erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht,
  • entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und die Beantragung zum Ausschluss von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung.

     3. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Im                 Innenverhältnis wird der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

     4. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl                 erfolgt ist.

     5. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden einberufen.

     6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er beschließt mit           einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.



§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder digital (z.B. per E-Mail) durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens 10 Kalendertagen unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung. Nach vorherigem Beschluss des Vorstands kann die Einladung auch durch Veröffentlichung der Einladung und der vorläufigen Tagesordnung im jeweils amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Maifeld (aktuell: Maifelder Nachrichten) erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall 14 Kalendertage.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Insbesondere obliegen der Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Die Beschlussfassung über Änderungen bzw. Neufassung der Satzung
  • Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes
  • Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

     6. Die Mitgliederversammlung beschließt, wenn nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden             Mitglieder.

     7. Beschlussfassungen zur Satzungsänderung (§ 6 Abs. 5 Punkt c) oder Auflösung des Vereins (§ 6 Abs. 5 Punkt d)             entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

     8. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Die Versammlung kann eine offene Wahl nur durch                           einstimmigen Beschluss aller Anwesenden herbeiführen.

     9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer           zu unterzeichnen ist.



§ 7 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die die Kasse, Buchführung und das Vereinsvermögen prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.



§ 8 Auflösung/Satzung/Änderung der Satzung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft/juristische Person des öffentlichen Rechts innerhalb der Verbandsgemeinde Maifeld, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.



§ 9 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt zum 23.03.2026 in Kraft.



56751 Polch, den 23.03.2026

 

 

Michael Flohr - Vorsitzender

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